Vergnügungssteuern - Gemeinde Großefehn

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Vergnügungssteuern
Besteuert werden die in der Gemeinde veranstalteten Vergnügungen, die in der Vergnügungssteuersatzung aufgeführt sind; dazu gehören u.a. der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sowie öffentliche Tanzveranstaltungen.

Beschreibung
Die Gemeinde Großefehn erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
  • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen;
  • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
  • Veranstaltungen, bei denen Filme, bespielte Videokassetten, Bildplatten oder vergleichbare Bildträger vorgeführt werden, die von der obersten Landesbehörde nicht gemäß § 6 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung vom 25.02.1985 (Bundesgesetzblatt I S. 425) freigegeben worden sind;
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  • der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und – automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
  • Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.

Bitte beachten Sie:
Melden Sie bitte Vergnügungen, die in der Gemeinde veranstaltet werden, bei der Gemeinde Großefehn spätestens drei Werktage vorher an.
Das entsprechende Anmeldeformular finden Sie hier.

Die Inbetriebnahme eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ist unverzüglich anzumelden.

Als Inbetriebnahme gilt die erste Aufstellung des Gerätes, wenn der Gemeinde Großefehn entgegenstehende Umstände nicht unverzüglich mitgeteilt worden sind. Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden, andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung.

Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Auf Antrag kann die Gemeinde eine jährliche Fälligkeit zum 01.07. eines jeden Jahres gestatten. Nachzahlungen für vorangegangene Monate sind innerhalb eines Monats zu entrichten.

Rechtliche Grundlagen
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Großefehn in der zur Zeit geltenden Fassung.

Steuern
Die Vergnügungssteuer beträgt:
  • bei Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen 10 v. H.
  • bei Filmvorführungen (§ 1 Nr. 3) 30 v.H.
  • in allen anderen Fällen (§ 1 Nr. 2,4 und 6) 20 v. H. des Preises oder Entgelts.

Die Steuer beträgt 1,50 €, bei den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Veranstaltungen 2,50 € für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsflächen werden 50 v. H. dieser Sätze in Ansatz gebracht.
Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für

1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit
a) bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen 51,00 €
b) bei Aufstellung in Spielhallen 153,00 €

2. Musikautomaten 10,00 €

3. sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten
a) bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen 10,00 €
b) bei Aufstellung in Spielhallen 64,00 €
Formularservice
Vernügungssteuersatzungzum Formular
Ihr Ansprechpartner
Sandra Fahnster
Steueramt
OG, Zimmer 223
Telefon: 04943 / 920 - 127

eMail an Sandra Fahnster
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