Urkundenausstellung - Gemeinde Großefehn

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Urkundenausstellung
In vielen Lebensbereichen müssen bestimmte Ereignisse und Tatsachen urkundlich nachgewiesen werden, um z. B. heiraten zu können, eine Erbangelegenheit zu regeln oder um Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu beantragen. Aus den bei den Standesämtern geführten Personenstandsbüchern werden nachstehend aufgeführte beiweiskräftige Urkunden oder beglaubigte Abschriften bzw. Auszüge ausgestellt.

Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde enthält u. a. Angaben über das Kind, Tag und Ort der Geburt und Angaben über die Eltern. Geburtsurkunden werden häufig in Rentenangelegenheiten oder zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber benötigt.

Eheurkunde
In der Eheurkunde werden u. a. die Ehegatten, Tag und Ort der Eheschließung und ggf. die Auflösung der Ehe eingetragen.

Sterbeurkunde
Die Sterbeurkunde enthält u. a. Angaben über Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, Tag und Ort des Todes und den Familienstand. Sterbeurkunden werden regelmäßig in Renten- und Erbschaftsangelenheiten benötigt.

Wer stellt die Urkunden aus?
Die Personenstandsbücher werdem am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden sind daher bei dem Standesamt anzufordern, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat.

Das Standesamt Großefehn stellt Geburtsurkunden, Eheurkunden und Sterbeurkunden für Personen aus, die in Großefehn geboren wurden, geheiratet haben bzw. gestorben sind. Zum Bezirk des heutigen Standesamtes Großefehn gehören auch die früheren Standesämter Aurich-Oldendorf, Bagband, Holtrop, Mittegroßefehn, Ostgroßefehn, Spetzerfehn, Strackholt und Timmel.

Auf Wunsch werden auch mehrsprachige Urkunden zur Vorlage im Ausland ausgestellt.

Was ist beim Datenschutz zu beachten?
Die Personenstandsbücher enthalten sehr persönliche Daten. Die Einsicht in diese Bücher ist deshalb nur eingeschränkt möglich und gesetzlich geregelt.

Nach § 61 des Personenstandsgesetzes kann die Erteilung von Auskünften bzw. die Ausstellung von Urkunden nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren (Eltern, Großeltern) und Abkömmlingen (Kinder, Enkel).

Andere Personen (auch Verwandte in der Seitenlinie, wie z. B. Geschwister) können nur dann eine Personenstandsurkunde verlangen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen. Teilweise bestehen auch gesetzliche Offenbarungsverbote (z. B. bei Adoptionen).

Welche Gebühren sind für die Urkunden zu bezahlen?
Die Gebühren sind bundeseinheitlich durch die allgemeine Gebührenordnung vom 06. Juli 2007geregelt:

  • Geburtsurkunden, Eheurkunden und Sterbeurkunden = je 15,00 €

Für weitere Ausfertigungen, die gleichzeitig bestellt werden, wird nur die halbe Gebühr berechnet. Für die Ausstellung von 3 Geburtsurkunden sind also z. B. 30,00 € zu entrichten. Gebührenfreiheit besteht soweit dies gesetzlich geregelt ist (z. B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung, Beantragung von Kindergeld).
Ihr Ansprechpartner
Herr R. Rademacher
Standesamt
EG, Zimmer 120
Telefon: 04943 / 920 - 132

eMail an R. Rademacher
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