Untersuchungsberechtigungsscheine - Gemeinde Großefehn

Direkt zum Seiteninhalt
Untersuchungsberechtigungsscheine
Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, müssen sich ärztlich untersuchen lassen. Da die Kosten für diese Untersuchung nicht von den Krankenkassen getragen werden, erhalten Sie den Untersuchungsberechtigungsschein, den der Arzt zur Kostenübernahme bei dem Versorgungsamt einreicht.

Bitte beachten Sie
Es sind mehrere Untersuchungen möglich:

Erstuntersuchungen - vor Eintritt ins Berufsleben

Erste Nachuntersuchungen - vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres, jedoch frühestens 9 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung. Achtung: Das Beschäftigungsjahr beginnt am ersten Berufsausbildungstag! Das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Die 9-Monats-Frist beginnt daher nicht mit dem Beginn des BGJ, sondern mit dem Tag der Aufnahme der Berufsausbildung zu laufen.

Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung wird teilweise den Berufsbildenden Schulen bei Beginn des BGJ vorgelegt. Beginnt der Jugendliche dann nach dem BGJ eine Berufsausbildung, so ist die Bescheinigung dem Jugendlichen wieder auszuhändigen.

Es können weitere Untersuchungen vom Arzt angeordnet werden, für die Sie ebenfalls einen Untersuchungsberechtigungsschein erhalten können. Der Untersuchungsberechtigungsschein ist besonders sorgfältig aufzubewahren. Es wird ungültig, wenn sich der Jugendliche nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Rechtliche Grundlagen
Jugendarbeitsschutzgesetz

Gebühren
keine
Ihre Ansprechpartner
Stefanie Lobinski
Einwohnermeldeamt
EG, Zimmer 121
Telefon: 04943 / 920 - 133

eMail an Stefanie Lobinski
Heike Hippen
Einwohnermeldeamt
EG, Zimmer 122
Telefon: 04943 / 920 - 134

eMail an Heike Hippen

Zurück zum Seiteninhalt