Rundfunkgebührenbefreiung |
Es besteht die Möglichkeit, sich von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunk- und Fernsehgebühren befreien zu lassen.
Beschreibung:
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:
Ihr Ansprechpartner | ||
Anne Emken Telefonzentrale / Auskunft EG, Zimmer 101 Telefon: 04943 / 920 - 113 eMail an Anne Emken |
Befreiungskriterien | Vorzulegende Unterlagen | |
1. | Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40) des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes | Aktueller Sozialhilfebescheid |
2. | Empfänger von Grundsicherung im Alter und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46) des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches | Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung |
3. | Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22, ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches | Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II; bei Bezug von ALG II zusätzlich die Seite des Berechnungsbogens, aus der hervorgeht, ob Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches gezahlt werden |
4. | Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen |
5. | Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben | Aktueller BAföG-Bescheid |
6. | Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes | Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG |
7. a) | blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschern mit einem Grad der Behinderung von 60 % allein wegen der Sehbehinderung ("RF-Merkzeichen") | Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes |
7. b) | hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist ("RF-Merkzeichen") | Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes |
8. | behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können ("RF-Merkzeichen") | Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes |
9. | Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften | Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG |
10. | Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird | Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG |
Ein entsprechendes Antragsformular ist in der Telefonzentrale erhältlich. Der ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist mit dem erforderlichen Nachweis in der Telefonzentrale abzugen und wird von hier beglaubigt und an die GEZ weitergeleitet. Hier ist man Ihnen auch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Bitte bringen Sie dazu Ihre Rundfunkteilnehmer-Nummer und den entsprechenden Nachweis über das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzung (Leistungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis) mit.
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Rechtliche Grundlagen:
Rundfunkgebührenstaatsvertrag