Namensführung der Kinder / Vaterschaftsanerkennung - Gemeinde Großefehn

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Namensführung der Kinder / Vaterschaftsanerkennung
Informationen über die Namensführung von Kindern nach deutschem Recht

Die Auswahl des Vornamens oder der Vornamen

  • Bei einem deutschen Kind steht das Recht, dem Kind einen Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so ist nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.
  • Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Das Gleiche gilt für Familiennamen, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig.
  • Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so wird der Standesbeamte verlangen, dass dem Kind ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname beigelegt wird. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.

Werden die Vornamen bei der Geburtsanzeige beim Standesamt nicht angegeben, so müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt angezeigt werden.

Bei der Auswahl des Vornamens oder der Vornamen sollten die Eltern mit Bedacht vorgehen. Man sollte nicht wahllos einen Vornamen wählen, sondern der Bedeutung des Vornamens nachspüren, sich etwas dabei denken. Ausgefallene Vornamen sollten vermieden werden. Die Eltern sollten bedenken, dass ihr Kind als Träger eines ausgefallenen Vornamens häufig darunter zu leiden hat, oft während des ganzen Lebens. Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, das Kind zum Objekt eines Bekenntnisses herabzuwürdigen oder bei der Wahl des Vornamens einer Laune freien Lauf zu lassen.

Der Familienname des Kindes

  • Die Eltern sind miteinander verheiratet
    Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so können sie den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Die Bestimmung gilt auch für weitere Kinder.
    Rechtsgrundlage: § 1616 BGB.

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
    Hat die Mutter die alleinige Sorge für das Kind, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des Vaters.

    Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, bestimmen sie den Familiennamen des Vater oder der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes. Die Bestimmung gilt auch für nachfolgende Kinder.
    Rechtsgrundlage: §§ 1617a, 1617 BGB.

Wichtig

Damit der Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden kann, ist eine Anerkennung der Vaterschaft erforderlich. Die Anerkennung kann beim Standesamt oder beim Jugendamt des Landkreises Aurich erklärt werden.

Die Erklärung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur beim Jugendamt abgegeben werden.

Beide Erklärungen sind schon vor der Geburt möglich.

Rechtsgrundlage: §§ 1592 ff, 1626a BGB

Für weitere Auskünfte und Informationen steht Ihnen der Standesbeamte gerne zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner
Rudolf Rademacher
Standesamt
EG, Zimmer 120
Telefon: 04943 / 920 - 132

eMail an Rudolf Rademacher
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