Namensänderungen - Gemeinde Großefehn

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Namensänderung
Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Grundsätzliches zur Namensänderung

Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Hat aber eine Person mit den geführten Namen Schwierigkeiten, die nicht zugemutet werden können, so besteht nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen die Möglichkeit, den Namen öffentlich-rechtlich (behördlich) ändern zu lassen.

Welche Gründe müssen für eine Namensänderung vorliegen?

Die Namensänderung setzt voraus, dass ein "wichtiger Grund" vorliegt. Diese Gründe können vielseitiger Art sein, z. B. wenn der Familienname keine Unterscheidungskraft hat - sogenannte Sammelnamen, wie Müller oder Schmidt - oder der Name lächerlich oder anstößig klingt oder der Name schwer auszusprechen oder zu schreiben ist.

Änderungen können nur bei Personen vorgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz sind.

Ehenamen können bei bestehender Ehe nur gemeinsam von beiden Ehegatten geändert werden.

Wer ist für eine Namensänderung zuständig?

Zuständig für eine öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung ist der Landkreis Aurich, Fischteichweg 7 - 13, 26603 Aurich, Tel. (04941) 16-0. Bei der Antragstellung sind wir jedoch gerne behilflich.

Sind für eine Namensänderung Gebühren zu zahlen?

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand der Behörde. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Namensänderung für den Antragsteller und seine wirtschaftlichen Verhältnisse werden bei der Gebührenberechnung ebenfalls berücksichtigt.
Ihr Ansprechpartner
Rudolf Rademacher
Standesamt
EG, Zimmer 120
Telefon: 04943 / 920 - 132

eMail an Rudolf Rademacher
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