Kleinkläranlagen |
Die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt grundsätzlich in regelmäßigen Abständen. Im einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit (Entschlammungsintervall): Grundstückentwässerungsanlagen
a) mit Wartungsvertrag werden grundsätzlich sooft entleert bzw. entschlammt, wie es das Wartungsprotokoll vorschreibt,
b) nach DIN 4261 werden grundsätzlich sooft entleert bzw. entschlammt, wie die Einleitungserlaubnis oder die Bauartzulassung vorschreibt.
Spätestens fünf Jahre nach der letzten Leerung muss jedoch eine Abfuhr durchgeführt werden. Die Entleerung wird zeitlich im Rahmen eines längerfristigen Abfuhrplans durchgeführt, um die Kosten niedrig zu halten (Sammelabfuhr straßenweise).
Bei Bedarf ist zusätzlich eine zusätzliche bzw. vorzeitige Entleerung bei der Grundstücksentwässerungsanlage vorzunehmen; der Eigentümer bzw. seine Beauftragten, haben die Notwendigkeit einer Entleerung rechtzeitig anzuzeigen.
Der Grundstückseigentümer hat eine etwaige zusätzlich erforderlich werdende Entsorgung, die mit einer Zusatzgebühr nach einer Gebührensatzung berechnet wird, rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher - bei dem von der Gemeinde beauftragten Entsorgungsunternehmen anzumelden. Die Entleerung einer abflussloren Sammelgrube ist spätestens dann zu beantragen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf gefüllt ist.
Bei Fragen zur Veranlagung / Bezahlung wenden Sie sich bitte an Frau Fahnster. Fragen zur Abfuhr beantwortet Ihnen Frau Kuhlmann.
Ihre Ansprechpartner | ||
Sandra Fahnster Steueramt OG, Zimmer 223 Telefon: 04943 / 920 - 127 eMail an Sandra Fahnster Imke Kuhlmann Bauverwaltung EG, Zimmer 115 Telefon: 04943 / 920 - 167 eMail an Imke Kuhlmann |