Kirchenaustritt - Gemeinde Großefehn

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Kirchenaustritt
Wo kann der Kirchenaustritt erklärt werden?
In Niedersachsen kann der Kirchenaustritt beim Standesamt des Wohnortes erklärt werden. Den Austritt können Personen,

  • die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur durch persönliche Erklärung,
  • Kinder zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr durch die gesetzlichen Vertreter nach vorheriger Einwilligung des Kindes,
  • Kinder unter 12 Jahren nur durch den gesetzlichen Vertreter erklären.

Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.

Die Austrittserklärung kann mündlich zur Niederschrift beim Standesbeamten oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (z. B. beim Notar). Eine einfache schriftliche Erklärung reicht nicht aus.

Nach Möglichkeit sollten ggf. Angaben zum Taufdatum und Taufort sowie Eheschließungsdaten gemacht werden.

Rechtliche Grundlage
Kirchenaustrittsgesetz

Notwendige Unterlagen
Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis, ggf. Lohnsteuerkarte.

Gebühren
30,00 €
Ihr Ansprechpartner
Herr R. Rademacher
Standesamt
EG, Zimmer 120
Telefon: 04943 / 920 - 132

eMail an R. Rademacher
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