Gewässerunterhaltung / Gewässerschau / Zufahrtsverrohrung - Gemeinde Großefehn

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Gewässerunterhaltung / Gewässerschau / Zufahrtsverrohrung
Gräben haben in Ostfriesland eine enorme Bedeutung – auch wenn die Grabenunterhaltung für viele eher eine Last ist.

Rechtsgrundlage für die Unterhaltung der Gewässer ist das Niedersächsische Wassergesetz.

Welche Gewässer müssen unterhalten werden?
Unterhalten werden müssen die Gewässer III. Ordnung.

Gewässer III. Ordnung sind alle Gräben, die dazu dienen, Grundstücke von zwei
oder mehreren Eigentümern zu entwässern und die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind. Zu den Gewässern III. Ordnung gehören auch die ehemaligen Martinigräben in verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde Großefehn. Ob ein Graben ein Gewässer III. Ordnung ist, ist also nicht von der Grabenbreite und –tiefe abhängig.

Was gehört zu einer Unterhaltung?
Im Rahmen der Unterhaltung müssen alle den normalen Querschnitt einengenden Hindernisse (Äste, Blätter, Gras) beseitigt werden. Bei Bedarf sind die Böschungen zu mähen. Außerdem ist behinderndes Buschwerk zu entfernen. Die Sohle ist wieder auf die alte Breite und Tiefe herzurichten. Der Aushub ist so einzuebnen, dass er nicht wieder in das Gewässer gleiten kann.

Wer ist reinigungspflichtig?
Reinigungspflichtig ist jeweils der Eigentümer. Wer Eigentümer ist, darüber geben die Grenzsteine, die im allgemeinen an den Grundstücksecken gesetzt sind, Auskunft.

Was sind Schaugewässer?
Schaugewässer sind Gewässer III. Ordnung, die für die Entwässerung von mehreren Grundstücken eine besondere Bedeutung sind. Sie müssen jedes Jahr bis zum Schautermin – das ist der 01. November – unterhalten werden und werden anschließend geschaut (nachgesehen). Wurde der Graben bis zum Schautermin am 01. November nicht unterhalten, wird eine ordnungsgemäße Räumung unverzüglich und ggfs. mit den zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln durchgesetzt.

Was ist noch zu beachten?
Einfriedigungen von landwirtschaftlichen Grundstücken an Gräben entlang müssen mindestens 80 cm von der landseitigen Grenze entfernt viehkehrend angebracht sein.

Wer kann mir weitere Auskunft geben?
Auskünfte erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Aurich oder bei der Gemeinde Großefehn.
Ihr Ansprechpartner
Ralf Biller
Tiefbauangelegenheiten
EG, Zimmer 104
Telefon: 04943 / 920 - 161

eMail an Ralf Biller
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